BGB § 562d – Pfändung durch Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 562d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
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