BGB § 563a – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 563a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
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