BGB § 563b – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 563b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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