BGB § 566b – Vorausverfügung über die Miete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 566b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15.
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