BGB § 567b – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 567b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden.
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