BGB § 573a – Erleichterte Kündigung des Vermieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 573a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
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