BGB § 573c – Fristen der ordentlichen Kündigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 573c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.