BGB § 573d – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 573d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs.
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