BGB § 574a – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 574a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
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