BGB § 574b – Form und Frist des Widerspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 574b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
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