BGB § 575a – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 575a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
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