BGB § 576a – Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 576a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn 1.der Vermieter nach § 576 Abs.
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