BGB § 577a – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 577a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr.
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