BGB § 578a – Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 578a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam.
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