BGB § 651l – Kündigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651l BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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