BGB § 305 – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 305 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
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