BGB § 306 – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 306 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
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