BGB § 306a – Umgehungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 306a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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