BGB § 307 – Inhaltskontrolle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 307 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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