BGB § 310 – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 310 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs.
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