BGB § 311 – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 311 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.
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