BGB § 311a – Leistungshindernis bei Vertragsschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 311a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
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