BGB § 311b – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 311b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
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