BGB § 311c – Erstreckung auf Zubehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 311c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
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