BGB § 312 – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 312 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.
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