BGB § 312d – Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 312d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
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