BGB § 355 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 355 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
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