BGB § 357 – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 357 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren.
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