BGB § 619a – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 619a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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