BGB § 634a – Verjährung der Mängelansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 634a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
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