BGB § 655b – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 655b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden.
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