BGB § 655e – Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 655e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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