BGB § 105a – Geschäfte des täglichen Lebens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 105a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
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