BGB § 1600b – Anfechtungsfristen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1600b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
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