BGB § 361 – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 361 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
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