BGB § 491a – Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 491a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen.
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