BGB § 499 – Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 499 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern.
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