BGB § 500 – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 500 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
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