BGB § 675h – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675h BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
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