BGB § 675i – Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675i BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel, 1.mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,2.das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder3.das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.
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