BGB § 675j – Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675j BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden.
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