BGB § 675l – Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675l BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
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