BGB § 675n – Zugang von Zahlungsaufträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675n BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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