BGB § 675o – Ablehnung von Zahlungsaufträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675o BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten.
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