BGB § 675r – Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675r BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
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