BGB § 675s – Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 675s BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren.
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