BGB § 676 – Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 676 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
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