BGB § 676b – Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 676b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. (2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.
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