BGB § 31a – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 31a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
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