BGB § 481a – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 481a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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